Seit Samstag, 7. November 2020 ersetzt der sog. neue Medienstaatsvertrag den nicht mehr geltenden Rundfunkstaatsvertrag. Dies hat auch eine wichtige Änderung für viele Betreiber von Internetpräsenzen zur Folge. Eine entscheidende Angabe betrifft das Impressum.
Die Bundesländer haben lange einen neuen Staatsvertrag zur Regelung des Rundfunks verhandelt. Websites, die redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, müssen einen inhaltlich Verantwortlichen nennen. Diese Pflicht stammte bisher aus § 55 Abs. 2 RStV.
Inhaltlich ändert sich an dieser Pflicht nichts. Die Vorschrift ist jetzt aber nicht mehr § 55 Abs. 2 RStV, sondern § 18 Abs. 2 MStV. Wer also bisher im Impressum stehen hat: „Verantwortlich i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV“ muss diese Angabe ändern in „Verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV“.
Diese notwendige Änderung am Impressum wurden auf unseren Kundenseiten bereits durchgeführt. Sollte es auf Ihrer Seite nicht der Fall sein, bitte kurze Mail.