Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil klar gestellt, dass Seitenbetreiber für die Einbindung der Facebook Like Buttons mit verantwortlich sind. Auch die deutschen Gerichte (etwa LG Düsseldorf, AZ: 12 O 151/15) haben den Einsatz der „offiziellen“ Tools zum Sharen und Liken von Facebook & Co. aus Datenschutzgründen für unzulässig erklärt.
Wichtiges Update: Der EuGH hat sich aktuell in einem Urteil deutlich zu diesem Thema geäußert.
Jeder Webseitenbetreiber ist mit verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes, nicht nur Facebook. Das bedeutet, dass die Inhaber von Fanpages (EuGH Urteil von 2018) und Webseitenbetreiber mit Like-Button (EuGH Urteil Juli 2019) für Datenschutzverstöße mit verantwortlich sind und abgemahnt werden können. Auch wenn die Fanpage-Betreiber und Webseitenbetreiber im Gegensatz zu Facebook an den Datenübertragungen und der Verfolgung der Nutzer wenig bis gar nichts ändern können.
Seitenbetreiber – aber auch für Agenturen und Designer, die diese Tools auf Kundenseiten einbinden – müssen mit rechtlichen Auseinandersetzungen, Bußgeldverfahren oder teuren Abmahnungen rechnen, wenn Sie die original Like – oder Share Button von Facebook & Co. nutzen.
Dies nochmal ausdrücklich zur Erklärung, warum wir auf bei uns betriebenen Seiten diese Tools nicht einsetzen werden, auch nicht gegen Haftungsfreistellung, da dies hier gar nicht möglich ist.